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Thermengolf

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Statuten des Thermengolfclub Fürstenfeld-Loipersdorf

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich

1. Der Club führt den Namen „Thermengolfclub Fürstenfeld - Loipersdorf“ und hat den Sitz in Gillersdorf 50, 8282 Loipersdorf.

2. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck ist die Pflege des Golfsports und damit verbunden die Förderung des Jugendsports. Jede politische oder auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Club verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

3. Das Wirken des Clubs erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der oststeirischen Thermenregion.

§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der satzungsmäßige Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel erreicht.

2. Als ideelle Mittel dienen:

• Pflege des Golfsports für alle Altersstufen, insbesondere auch durch Jugendförderung
• Ausbildung im sportlichen Bereich durch Lehrgänge, Clubvergleichskämpfe, etc.
• Veranstaltung von Turnieren
• Herausgabe der Vereinsnachrichten und sonstiger Druckschriften
• Abhaltung von Vereinsversammlungen
• Etikette und Regelschulungen der Mitglieder
• Mitgliedschaft bei Verbänden und Vereinigungen
• Kontakte mit zuständigen öffentlichen Stellen und Behörden

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

  • Verbandsumlage
  • Nenngelder von Clubmitgliedern aus Turnieren, die der Club veranstaltet
  • Zuwendung Dritter an den Club zur Förderung der Jugend
  • Spenden
  • Clubumlage von Mitgliedern.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder des Clubs können natürliche, juristische Personen und andere Rechtsträger wie insbesondere Personengesellschafter werden, wobei zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern unterschieden wird. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verweigert werden.

2. Die ordentlichen Mitglieder des Clubs haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung, wobei juristische Personen eine der Anzahl der entrichteten Jahresspielgebühren vielfache Stimmenzahl besitzen.
Im Einzelnen sind dies folgende Rechte:

• Ein nicht übertragbares Mitgliedsrecht. Die Übertragung der Mitgliedschaft von juristischen Personen und anderen Rechtsträgern im Rahmen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist davon nicht betroffen
• Ein Stimmrecht in der Generalversammlung
• Die Berechtigung, den Golfplatz und die Clubräume im Rahmen der zwischen dem Club, dem Platzhalter und der Clubhaus ErrichtungsGesmbH getroffenen Vereinbarungen zu benützen
• Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs.

3. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wohl aber das Recht auf Benützung der Anlagen.

4. Zweitmitglieder sind Golfspieler, die bereits Mitglied in einem vom internationalen Golfverband anerkannten Golfclub des In- oder Auslandes sind, der einen bespielbaren Platz besitzt. Sie haben aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

5. Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste oder ob ihrer Eigenschaft als Image- und Werbeträger für den Club vom Vorstand ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

6. Ruhende Mitgliedschaften: die Zugehörigkeit zum Club ist aufrecht, ansonsten bestehen keinerlei Rechte.

5. Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste oder ob ihrer Eigenschaft als Image- und Werbeträger für den Club vom Vorstand ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrage

5. Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste oder ob ihrer Eigenschaft als Image- und Werbeträger für den Club vom Vorstand ernannt. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

6. Ruhende Mitgliedschaften: die Zugehörigkeit zum Club ist aufrecht, ansonsten bestehen keinerlei Rechte.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Sie haben

1. den Club zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte

2. die Statuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten

3. die von der Thermengolfanlagen - Loipersdorf/Fürstenfeld/Rudersdorf Betriebsgesellschaft m.b.H.& Co KG und von der Golfclubhaus - Errichtungs - GmbH festgelegten und vorgeschriebenen Eintritts- bzw. Jahresspielgebühren und Mieten zu entrichten

4. die vom Club festgesetzten Nenngelder und die Clubumlage zu entrichten.

Das Mitgliedsrecht kann nicht übertragen, vererbt oder geteilt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Durch Ableben

2. Durch freiwilligen Austritt, der jedoch bis 1. November des laufenden Geschäftsjahres dem Präsidium mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden muss, widrigenfalls der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr an die Gesellschaft zu leisten ist

3. Durch Ausschluss; dieser kann durch Beschluss des Vorstands wegen grober Verletzung der Golfetikette, eines unehrenhaften, das Image des Clubs schädigenden Verhaltens sowie wegen wissentlicher und beharrlicher Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands erfolgen, soferne nicht mit einer gelinderen Ahndung, wie strenge Verwarnung, Turnier- oder Platzverbot für eine gewisse Zeit das Auslangen gefunden werden kann

4. Bei juristischen Personen und anderen Rechtsträgern durch Liquidation, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss (analog Pkt. 3)

5. Wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Eintritts- bzw. Jahresspielgebühr und sonstigen Gebühren mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Betrages bleibt davon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorstand schon vor Ablauf der Jahresfrist das säumige Mitglied nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von der Benützung des Golfplatzes und des Clubhauses ausschließen. In begründeten Einzelfällen hat der Vorstand das Recht, im Rahmen der von der Betriebsgesellschaft diesbezüglich getroffenen Regelungen Mitgliedsbeiträge zu stunden bzw. Ratenzahlungen zu gewähren.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des „Thermengolfclubs Fürstenfeld-Loipersdorf“ sind der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Generalversammlung und das Schiedsgericht.

§ 7 Vorstand

1. Die gesamte Leitung und Verwaltung der Club Angelegenheiten obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsident,  dem Vizepräsidenten, dem Honorary Secretary, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Sportwart sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, die bei Bedarf in stellvertretender Funktion tätig werden können und bei schwierigen Fragen zur breiten Meinungsbildung im Vorstand beitragen.

2. Eine Kooptierung weiterer Vorstandsmitglieder innerhalb der Funktionsperiode durch den Vorstand ist möglich, wobei bei der nächsten Generalversammlung die Nachwahl zu erfolgen hat.

3. Zur Unterstützung der sportlichen Aktivitäten z.B. Turnierablauf, Einhaltung der Etikette und der Regeln und zur Einschulung von neuen Mitgliedern ernennt der Vorstand einen Vorgaben- und Sportausschuss. Dieser besteht aus dem Sportwart und weiteren Personen, die auf Vorschlag des Sportwartes vom Vorstand bestätigt werden.

4. Weiters ist der Vorstand berechtigt, für bestimmte Club Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden, wobei auch dem Vorstand nicht angehörige Mitglieder bei gezogen werden können.

5. Die Sitzungen des Vorstandes sind so oft einzuberufen, als die zu erledigenden Club Angelegenheiten es erfordern. Zu jeder Sitzung müssen alle Mitglieder zeitgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (auch mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Vorstandsmitglied dem Club bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mailadresse) eingeladen werden. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig, wobei jedenfalls der Präsident oder der Vizepräsident oder der Honorary Secretary anwesend sein müssen.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Ein allfälliger Rücktritt eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung der(s) Nachfolger(s) wirksam.

§ 8 Funktionen des Vorstandes

Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die vorliegenden Statuten einem anderen Vereinsorgan, insbesondere der Generalversammlung zugewiesen sind, vor allem die gesamte Leitung und die Vertretung des Clubs nach außen.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre - eine Neuwahl erfolgt durch die Generalversammlung.

§ 9 Vertretung des Clubs

Nach außen wird der Club durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten bzw. durch von ihnen delegierte Vorstandsmitglieder vertreten. Zeichnungsberechtigt für den Club, die gesamte Geschäftsgebarung und dessen Schriftverkehr ist der Präsident, in Geldangelegenheiten der Präsident und der Kassier bzw. der Kassier und ein zweites Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder.
Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich bis spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand einzubringen.

§ 10 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung, die auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens 14 Tage vorher durch Anschlag im Clublokal und durch schriftliche Verständigung der Mitglieder erfolgen (auch mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Club bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mailadresse).

2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre nach Beendigung der Spielsaison, spätestens aber bis zum 31. Mai des Folgejahres statt.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Außerdem muss eine solche einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe eines bestimmten Gegenstandes dies verlangt, ebenso über Verlangen der Rechnungsprüfer gemäß § 21(5) des Vereinsgesetzes.

4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen.

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind:
Voll- und Anschlussmitglieder, Studenten und Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die Ehren- und Firmenmitglieder (letztere mit einer nach Maßgabe der entrichteten Spielgebühren vielfachen Stimmenanzahl).

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich bei der Generalversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten, der jedoch stimmberechtigtes Clubmitglied sein muss, vertreten lassen. Kein Mitglied darf aber mehr als einen Vollmachtgeber bei der Generalversammlung vertreten.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

1. Der Generalversammlung obliegen:
• die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder (Wiederwahl möglich)
• die Wahl der Rechnungsprüfer (Wiederwahl möglich)
• die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes
• die Änderung der Statuten.

2. Anträge von Mitgliedern können nur dann in der Generalversammlung behandelt werden, wenn dieselben wenigstens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben wurden.

3. Statutenänderungen können nur auf Grund eines vom Vorstand oder von1/4 der ordentlichen Mitglieder gestellten Antrages behandelt und beschlossen werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit

1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder, darunter drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Ist die nötige Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, so ferne die zweite Generalversammlung in der Ausschreibung der ersten angekündigt war.

2. Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit die Statuten nichts anderes verfügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

3. Beschlüsse auf Änderung der Statuten können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

§ 13 Rechnungsprüfer

1. Gemeinsam mit Präsidium und Vorstand werden für die nächste Funktionsperiode zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzleute in der Generalversammlung gewählt.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Clubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 14 Schiedsgericht
 

1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil ein Clubmitglied als Schiedsrichter namhaft macht und diese ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen.

2. Jedes Mitglied, das von einer aus dem Vereinsverhältnis entstandenen streitigen Angelegenheit betroffen ist, hat – insbesondere bei Ausschluss – das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Beschwerdefalls ein Schiedsgerichtsverfahren zu beantragen.

3. Das Schiedsgericht wird vom Präsidenten einberufen. Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist mündlich, wie auch das Erkenntnis sofort nach Schluss des Verfahrens mündlich ergeht.

4. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Erkenntnis kann nicht angefochten werden.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen oder mehrere Liquidator/en zu bestellen, der (die) Mitglied(er) des Clubs sein muss (müssen).

2. Im Falle der Auflösung fällt das Clubvermögen durch Beschluss des letzten Vorstands an eine im Sinne der Bundesabgabenordnung tätige gemeinnützige oder mildtätige Organisation.

§ 16 Sonstiges

Soweit in diesen Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten sind, gelten für den Club die Vorschriften des Vereinsgesetzes 2002,BGBL.I 2002/66 i.d.g.F.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten nicht mehr rechtswirksam sein, künftig ungültig oder faktisch undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht mehr rechtswirksamen bzw. nicht weiter anwendbaren Regelung unverzüglich eine neue zu beschließen.

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